Wegen akuter Niedrigwasserstände an Flüssen wie dem Rhein und drohender Engpässe in den Lieferketten haben zu den Bundesländer Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Saarland auch die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen und Thüringen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot partiell und befristet gelockert.
Die Regelungen gelten für Güter, die aufgrund niedriger Pegelstände am Rhein derzeit nicht oder nur eingeschränkt über die Wasserstraßen transportiert werden können.
Regelungen der einzelnen Bundesländer:
Rheinland-Pfalz:
Die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Niedrigwasser des Rheins oder daraus resultierenden Ersatzverkehren zusammenhängen. Sie umfasst auch Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar mit diesen Transporten verbunden sind. Die Ausnahme gilt bis 30. September 2026
Nordrhein-Westfalen:
NRW hebt aufgrund der besonderen Niedrigwasser-Situation das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für bestimmte Gütertransporte kurzzeitig auf. Die Ausnahmegenehmigung gilt ab sofort und zunächst bis zum 31. August 2026 für Beförderungen sowie Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers am Rhein stehen. Sie gilt nicht für Großraum- und Schwertransporte. Ebenso wird eine Ausnahmegenehmigung der Ferienreiseverordnung erteilt, so dass die Transporte in den kommenden drei Wochen auch samstags fahren können.
Niedersachsen:
Niedersachsen hebt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw bis Ende August auf, soweit die Fahrten notwendige Ersatzfahrten aufgrund des Niedrigwassers sind. Die Maßnahmen gilt ab sofort bis zunächst 31. August 2026.
Saarland:
Die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt für Transport, die unmittelbar oder mittelbar mit der aktuellen Niedrigwasser-Situation und daraus resultierenden Ersatzverkehren zusammenhängen. Auch damit verbundene Leerfahrten sind von der Ausnahmeregelung umfasst. Die Ausnahmegenehmigung gilt ab sofort bis längstens 30. September 2026. Großraum- und Schwertransporte sind von der Ausnahmeregelung nicht umfasst.
Baden-Württemberg:
Die Ausnahme gilt für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers dienen. Sie ermöglicht es, Güter, die aufgrund der niedrigen Pegelständen derzeit nicht oder nur eingeschränkt auf dem Wasserweg transportiert werden können, bei Bedarf auch samstags sowie an Sonn- und Feiertage auf der Straße zu befördern. Erfasst sind davon auch die damit verbundenen erforderlichen Leerfahrten. Die Ausnahmegenehmigung gilt zunächst bis Ende August 2026.
Bayern:
Mit der Aufhebung des Fahrverbots können kritische Güter wie Rohstoffe, Chemikalien und Energieträger auf Straßen umgelenkt werden. Wir wollen den Ausfall der Binnenschifffahrt und die Belastung der Wirtschaft so zumindest teilweise auffangen, indem wir für Speditionen auch am Wochenende kurzfristig Transporte ermöglichen. Die Aufhebung gilt bereits ab dem kommenden Wochenende.
Genaue Regeln werden derzeit erstellt.
Berlin und Brandenburg:
Die Ausnahmegenehmigung gelten für Lkws mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern. Eingeschlossen sind erforderliche Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit den vorgenannten Beförderungen stehen. Die vorstehende Ausnahmegenehmigungen gelten nicht für Großraum- und Schwertransporte. Die Ausnahmeregelung gelten ab sofort und sind befristet bis einschließlich 31. August 2026.
Bremen:
Die Ausnahmeregelung gilt ab sofort bis zunächst zum 31. August 2026. Sie gilt für Lkws mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern, sofern die Fahrten als Ersatz für wegen des Niedrigwassers eingeschränkte Transporte auf den Wasserstraßen erforderlich sind.
Hamburg:
Die Ausnahmegenehmigung gilt für die geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderungen durch Lkws mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern, die Ersatzverkehre sind, die aus dem Niedrigwasser resultieren, erteilt. Die Ausnahmeregelung gilt auch für Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit den genannten Transporten stehen.
Die Regelung gilt bis einschließlich 31. August2026. Diese gilt nicht für Großraum- oder Schwertransporte
Hessen:
Die Ausnahmeregelung gilt ab sofort für Lkws mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern. Die Ersatzverkehre (einschließlich Leerfahrten) sind, die aus dem Niedrigwasser resultieren, vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Hessen und von den auf hessischem Gebiet betroffene Samstagsfahrverbote der Ferienreiseverordnung bis einschließlich zum 31. August 2026 ausgenommen.
Mecklenburg-Vorpommern:
Angesichts der niedrigen Wasserstände auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen erleichtert Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend den Transport bestimmter Güter auf der Straße. Ab dem 15. und zunächst bis zum 30. August 2026 dürfen Lkws über 7,5 t, die wegen des Niedrigwassers Transporte aus der Binnenschifffahrt übernehmen, in Mecklenburg-Vorpommern auch samstags sowie an Sonn- und Feiertagen fahren.
Weitere Informationen
Schleswig-Holstein:
Die Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ab sofort für die Beförderung und die erforderliche Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen stehen. Bis zum 31. August 2026 gilt die Ausnahmeregelung. Großraum- und Schwertransport sind ausgeschlossen.
Sachsen:
Die Ausnahme gilt für gewerbliche eingesetzte Lkws über 7,5 t sowie mit Anhängern, wenn sie Transporte ersetzen, die wegen des Niedrigwassers nicht über die Wasserstraße möglich sind. Auch unmittelbar damit verbundene Leerfahrten sind erlaubt. Nicht erfasst sind Großraum- und Schwertransporte, Wer in ein anderes Bundesland fährt, muss die dort geltenden Regeln beachten, erforderliche Genehmigungen müssen dort beantragt werden. Lkws, die solche Fahrten ersetzen, dürfen bis einschließlich 31. August 2026 auch an Sonn-und Feiertage fahren. Die Regelung gilt auch für Samstage, an denen wegen der Ferienreisezeit ein Lkw-Fahrverbot besteht.
Thüringen:
Ab sofort und bis zunächst 31. August 2026 dürfen Lkw-Fahrten in Thüringen auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung zu Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots wurden vom Thüringer Landesverwaltungsamt erlassen.

