Aktuelle Informationen zur Mauterweiterung für Fahrzeuge ab 3,5 t

Weiterentwicklung des Mautsystems bringt hohe Kosten im Güterverkehr:

Der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien hat in seiner Klausurtagung Ende März weitreichende Beschlüsse zur Lkw-Maut getroffen. Diese konkretisieren die bereits im Koalitionsvertrag 2021 verabredeten Maßnahmen, ab 2023 eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut vorzunehmen, den gewerblichen Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen in die Mautpflicht einzubeziehen und einen CO2-Zuschlag einführen. Wir zeigen Ihnen, was diese Beschlüsse konkret bedeuten und welche Auswirkungen sie haben.

 

Die regionalen Ansprechpartner in Ihrer Nähe informieren und beraten Sie gerne zu den kommenden Änderungen bei der Maut in Deutschland.

 

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Konkrete Beschlüsse zur Lkw-Maut

In Meseberg wurden diese Vorhaben jetzt konkretisiert:

Zum 1. Januar 2024 werden eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut und ein CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2 eingeführt. Emissionsfreie Lkw werden bis Ende 2025 von der Infrastrukturgebühr befreit, anschließend werden 25 Prozent des regulären Satzes erhoben. Zusätzlich wird die Lkw-Mautpflichtgrenze zum 1. Januar 2024 abgesenkt, so dass grundsätzlich alle Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse in die Gebührenerhebung einbezogen sind. Handwerksbetriebe werden von diesen Kosten ausgenommen.

Wie die Berechnung und die Erhebung erfolgen sollen, wurde noch nicht veröffentlicht. Das schlüssigste Modell ist die Verrechnung des CO2 Preises auf einen unterstellten Durchschnittsverbrauch für alle Fahrzeuge einer Fahrzeugkategorie. Bereits jetzt gibt es 24 unterschiedliche Mautsätze. Zukünftig werden wohl sechs weitere Klassen für die leichteren Fahrzeuge ab 3,5 t hinzukommen.

Bei einem schweren Lkw (> 18 t) mit einem Verbrauch von 30 Litern auf 100 km dürfte der CO2-Aufschlag je nach Berechnungsmodell zwischen 16 Cent und 20 Cent pro Kilometer liegen. Für ein Fahrzeug der Emissionsklasse Euro 6 dürfte sich damit der Mautsatz möglicherweise faktisch verdoppeln (bislang 19 Cent pro Kilometer). Bei einem Fernverkehrsfahrzeug mit 130.000 Kilometern mautpflichtiger Laufleistung im Jahr steigen die Mautkosten von 24.700 Euro um je nach Modell weitere 26.000 Euro auf bis zu über 50.000 Euro im Jahr!

Bei der Berechnung wurde der anerkannte Satz von 2,65 kg CO2 herangezogen, der beim Verbrauch von einem Liter Diesel freigesetzt wird. Eine Tonne CO2 entsteht somit beim Verbrauch von ca. 377 Litern Diesel. Damit kann ein schwerer Lkw (40 t) ca. 1.258 km weit fahren.  Außerdem wurde unterstellt, dass der CO2 Aufschlag nur für das mautpflichtige Streckennetz erhoben wird. Wird hierfür ein eher niedriger Durchschnittswert unterstellt, kann der Mautsatz je nach Annahme noch einmal deutlich höher ausfallen.

Für die neu hinzukommende Bemautung der Fahrzeuge ab 3,5 t, ist ein Mautsatz für die Streckenbenutzung incl. Lärmabgabe und Luftverschmutzung zwischen 5 und 15 Cent zu erwarten, je nach Schadstoffklasse. Dazu kommt dann ebenfalls noch die CO-2 Abgabe. Diese dürfte bei einem Durchschnittsverbrauch von 15 Litern Diesel zwischen 8 und 10 Cent pro Kilometer liegen. Die Gesamtmaut für die bislang noch mautfreien Fahrzeuge sollte also nicht unter 13 Cent pro Kilometer betragen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch im zweiten Quartal 2023 starten. Aus diesem werden dann Details ersichtlich werden. Erst dann besteht Klarheit, wie hoch die Maut für die einzelnen Fahrzeugklassen tatsächlich ausfallen wird.

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Ausblick

Das Thema Maut in Deutschland ist und bleibt spannend:

  • (Wann) kommt die Maut für Fahrzeuge ab 3,5 t?
  • Mautzuschlag für CO2-Emissionen
  • Mautpflicht LNG Lkw nach 2023

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FAQ zur Maut

1. Welche Fahrzeuge sind mautpflichtig?

Die Mautpflicht besteht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

  • die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
  • die für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative)

und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t (künftig ab 3,5 t) beträgt. Dies gilt einschließlich Anhänger. Für die Begründung der Gebührenpflicht genügt eine der beiden Alternativen.

2. Für welche Straßen muss Maut entrichtet werden?

Die Gebührenpflicht besteht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Zum 1. Juli 2018 wurde die Lkw-Maut auch auf einspurige Strecken und Ortsdurchfahrten ausgeweitet. Die rechtliche Grundlage dafür ist das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, das am 31. März 2017 in Kraft getreten ist.

3. Wie registriere ich mein Unternehmen bei Toll Collect?

Nutzen Sie hierfür den kostenlosen SVG Service. Wir kümmern uns um alle notwendigen Formalitäten: 

  • Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen und Daten für die Registrierung.
  • Wir erstellen den Toll Collect Portal Zugang für Sie.
  • Wir registrieren Ihr Unternehmen und Ihre Fahrzeuge für Sie im Portal.
  • Abrechnung der Maut inklusive Reklamationsservice.
  • Individuelle Beratung durch SVG.


Zum SVG Mautservice

4. Wo bekomme ich eine Mautbox (OBU) her?

Ihre Lkw können wahlweise mit einer OBU von Toll Collect oder mit der SVG fleXboxEUROPA ausgerüstet werden. Nach der erfolgten Benutzer- und Fahrzeugregistrierung erhalten Sie ihre OBU beim autorisierten Toll Collect Vertragspartner, beziehungsweise die SVG fleXboxEUROPA von Ihrer SVG.


Toll Collect OBUSVG fleXboxEUROPA

5. Mein Fahrzeug hat keine Mautbox. Muss mein Fahrzeug nachgerüstet werden?

Das kommt drauf an. Wenn Sie die ständige manuelle Buchung vermeiden wollen, müssen Sie ein fest installiertes Mautgerät im Fahrzeug haben. 
 
Unser Tipp: Planen Sie den OBU-Einbau frühzeitig. So können Sie den Einbau mit ggf. notwendigen Inspektionen oder sonstige Wartungsarbeiten kombinieren. Bei Neufahrzeugen kann der Einbau ggf. mit der Eingabe des Kennzeichens in den digitalen Tachographen kombiniert werden. 

6. Welche weiteren Kosten entstehen beim Einbau der OBU?

Der Unternehmer übernimmt die Einbaukosten beim Vertragshändler, Eigentümer der TC OBU bleibt Toll Collect.

Einbaukosten der Werkstatt: Maximal vier Stunden Einbauzeit sollte man einkalkulieren

  • Ggfs. muss noch ein zusätzlicher Impulssplitter eingebaut werden (Extra-Kosten!) oder/ und ein weiterer DIN-Schacht für das Gerät.
  • Personalkosten, Kosten für entgangenen Gewinn: Das Fahrzeug muss in die Werkstatt gebracht werden und steht während dieser Zeit nicht produktiv zur Verfügung.
     

7. Wie wird die OBU bedient?

Die OBU schaltet sich automatisch beim Betätigen der Zündung ein. Der Fahrer ist verpflichtet, die eingegebenen Daten vor jeder Fahrt zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei gibt es die folgenden Änderungsmöglichkeiten:

  • Gewicht
  • Achsklasse
  • optional die Kostenstelle


Weiterführende Informationen
 

8. Was passiert wenn die OBU ausfällt?

  • Ein rotes Lämpchen signalisiert dem Fahrer, dass das Gerät nicht erhebungsbereit ist.
  • Der Fahrer muss die mautpflichtige Strecke unverzüglich verlassen und sich ggf. manuell einbuchen.
  • Das Gerät muss in einer von Toll Collect autorisierten Werkstatt ausgetauscht oder repariert werden.

9. Wie zahle ich die Maut?

  • Automatische Einbuchung per Fahrzeuggerät (On-Board-Unit) des deutschen Mautbetreibers über Ihre SVG).
  • Automatische Einbuchung per Fahrzeuggerät eines EETS-Anbieters (über Ihre SVG).
  • Manuelle Einbuchung per Toll-Collect-App oder Homepage der Toll Collect.

10. Was ist, wenn das Fahrzeug verkauft wird?

Der Kunde (Verkäufer) muss die OBU in einer von Toll Collect autorisierten Werkstatt fachgerecht aus-bauen lassen und das Fahrzeug bei Toll Collect abmelden.

11. Was ist das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs?

Das zulässige Gesamtgewicht (zGG) bezeichnet die Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Fahrzeugs. Sie entnehmen das maßgebliche zulässige Gesamtgewicht den Fahrzeugpapieren. 

Bei in- und ausländischen Fahrzeugen mit EU-einheitlichen Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) finden Sie die Angaben unter Buchstabe F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in Kilogramm. Bei alten deutschen Fahrzeugscheinen ergibt sich das zulässige Gesamtgewicht aus Ziffer 15. Bei Fahrzeugscheinheften für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen ist auf Ziffer 6 abzustellen.

Dabei darf für die Lkw-Maut die vom Halter vorgenommene Eintragung nicht von dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugtypen nach dessen Allgemeiner Betriebserlaubnis oder EU-Typgenehmigung nach unten abweichen. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 7,5 t (ab dem Zeitpunkt der Mauterweiterung bei weniger als 3,5 t) entfällt die Mautpflicht. Grund: die Tonnagegrenze wird nicht erreicht.

Das Leergewicht eines Fahrzeugs ist für die Lkw-Maut ohne Bedeutung.

12. Wie berechnet sich das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs?

Das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination berechnet sich bei der Lkw-Maut aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge. Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten werden dabei nicht berücksichtigt.

Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften als Absatz 6 im § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz angefügt. Sie ist seit dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

Die maßgebliche Gewichtsklasse kann so einfacher ermittelt werden. Die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts bei der Lkw-Maut ist also seit Anfang 2019 bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) und bei Sattelkraftfahrzeugen abweichend von § 34 Absatz 7 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) geregelt.

Eintragungen von zulässigen Zuggesamtgewichten oder zulässigen Gesamtgewichten des Sattelkraftfahrzeuges im Fahrzeugschein des Motorfahrzeuges unter den Bemerkungen (Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Ziffer 33 bei alten inländischen Fahrzeugscheinen) sind für die Berechnung des speziellen zulässigen Gesamtgewichts bei der Mautpflicht von Fahrzeugkombinationen seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr relevant.

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